Beitragsordnung: Unterschied zwischen den Versionen
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| + | <h1 style="text-align:center;border-bottom:none">Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.</h1> | ||
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| + | <li><p>Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20 € pro Monat. Fördermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30 € pro Jahr. Der Jahresbeitrag muss ein Vielfaches von 12 Cent betragen.</p></li> | ||
| + | <li><p>Kinder, Schüler, Studenten, Auszubildende (einschließlich Referendare), sowie Personen mit Einkommen unter dem soziokulturellen Existenzminimum haben die Möglichkeit, für die ordentliche Mitgliedschaft einen ermäßigten Beitrag von 12 € pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen zugänglich gemacht werden.</p> | ||
| + | <p>Dazu zählen u. a. Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe, oder anderer sozialer Grundsicherung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII), Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), und Empfänger von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG).</p></li> | ||
| + | <li><p>Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden. Wenn kein erneuter Antrag gestellt wurde, fällt der Mitgliedsbeitrag auf den regulären Mitgliedsbeitrag zurück, außer es galt zuvor eine Ermäßigung nach § 1 Abs. 2, dann fällt der Beitrag auf den ermäßigten Beitragssatz zurück, sofern die Bedingungen hierfür nach wie vor erfüllt werden.</p> | ||
| + | <p>Falls ein Mitglied freiwillig einen höheren Mitgliedsbeitrag zahlen will, kann es dies formlos in Textform beim Vorstand anzeigen. Der freiwillig erhöhte Mitgliedsbeitrag gilt bis auf Widerruf.</p> | ||
| + | <p>In allen Fällen muss der monatliche Beitrag ein glatter Centbetrag sein.</p></li> | ||
| + | <li><p>Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des Bruttoeinkommens.</p></li></ol> | ||
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| + | # Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig. | ||
| + | # Beiträge können gebündelt im Voraus gezahlt werden, z. B. jährlich oder halbjährlich. | ||
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| + | == § 3 Zahlungsweise == | ||
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| + | # Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung (z. B. Dauerauftrag) oder per SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell anfallende Gebühren durch Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat, werden dem Mitglied in Rechnung gestellt. | ||
| + | # Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist. | ||
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| + | == § 4 Aufnahmegebühren == | ||
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| + | # Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. | ||
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| + | == § 5 Erstattungen == | ||
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| + | # Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstattung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen. | ||
Aktuelle Version vom 26. Januar 2026, 00:33 Uhr
Hinweis:
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Beitragsordnung des Stratum 0 e. V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Beitragssätze
Der reguläre Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 20 € pro Monat. Fördermitglieder zahlen einen frei wählbaren Beitrag von mindestens 30 € pro Jahr. Der Jahresbeitrag muss ein Vielfaches von 12 Cent betragen.
Kinder, Schüler, Studenten, Auszubildende (einschließlich Referendare), sowie Personen mit Einkommen unter dem soziokulturellen Existenzminimum haben die Möglichkeit, für die ordentliche Mitgliedschaft einen ermäßigten Beitrag von 12 € pro Monat zu zahlen. Ein entsprechender Nachweis muss dem Vorstand auf Verlangen zugänglich gemacht werden.
Dazu zählen u. a. Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe, oder anderer sozialer Grundsicherung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII), Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), und Empfänger von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG).
Sollte ein ordentliches Mitglied aus finanziellen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht aufbringen können, kann dieses beim Vorstand einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung stellen. Diese gilt für maximal ein Jahr und kann dann durch einen neuen Antrag erneuert werden. Wenn kein erneuter Antrag gestellt wurde, fällt der Mitgliedsbeitrag auf den regulären Mitgliedsbeitrag zurück, außer es galt zuvor eine Ermäßigung nach § 1 Abs. 2, dann fällt der Beitrag auf den ermäßigten Beitragssatz zurück, sofern die Bedingungen hierfür nach wie vor erfüllt werden.
Falls ein Mitglied freiwillig einen höheren Mitgliedsbeitrag zahlen will, kann es dies formlos in Textform beim Vorstand anzeigen. Der freiwillig erhöhte Mitgliedsbeitrag gilt bis auf Widerruf.
In allen Fällen muss der monatliche Beitrag ein glatter Centbetrag sein.
Alle Mitglieder werden ermutigt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine regelmäßige Spende an den Verein zu entrichten. Empfohlen wird eine Spende in Höhe von 1% des Bruttoeinkommens.
§ 2 Fälligkeit
- Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats im Voraus bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags für den laufenden Monat fällig.
- Beiträge können gebündelt im Voraus gezahlt werden, z. B. jährlich oder halbjährlich.
§ 3 Zahlungsweise
- Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann per Überweisung (z. B. Dauerauftrag) oder per SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für den Einzug per SEPA-Lastschrift muss dem Vorstand ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform vorliegen. Eventuell anfallende Gebühren durch Rücklastschrift, die ein Mitglied selbst zu verschulden hat, werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.
- Alternativ zu Abs. 1 kann auch eine Barzahlung an den Schatzmeister erfolgen, sofern dieser zum entsprechenden Zeitpunkt dazu bereit ist.
§ 4 Aufnahmegebühren
- Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
§ 5 Erstattungen
- Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge für noch nicht laufende Monate werden dem Mitglied auf Wunsch bei Beendigung der Mitgliedschaft erstattet. Antrag zur Erstattung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen.

